Zu Beginn des Monats müssen in der Regel Miete, Versicherungen etc. bezahlt werden. Ärgerlich, wenn das Gehalt dann nicht pünktlich auf dem Konto ist. Hat ein Arbeitnehmer in diesem Fall Schadensersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber?

Diese Frage wird mir immer wieder als Fachanwalt für Arbeitsrecht gestellt. Und tatsächlich, bereits seit dem 29.07.2014 gilt der neue § 288 Abs. 5 BGB, der zur Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr eingeführt wurde.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.[…]

Aus diesem Grund steht Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung von Lohn/Gehalt im Verzug ist, ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 40 € zu.

Dieser pauschale Schadensersatz bei Verzug mit der Lohnzahlung gilt auch für Abschlagszahlungen und ist unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin wirklich ein Schaden entstanden ist. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung Unternehmen zu pünktlicheren Zahlungen bewegen und die Unanehmlichkeiten ausgleichen, die entstehen wenn wegen verspäteter Zahlungen anderer, eigene Zahlungen nicht erfolgen können.

 

Schadensersatz bei verspäteter Lohnzahlung